Wohnungsgeberbestätigung: Pflicht bei jeder An- und Ummeldung
Die Wohnungsgeberbestätigung (auch Wohnungsgeberbescheinigung) ist seit der Reform des Bundesmeldegesetzes (BMG) von 2015 in Deutschland verpflichtend. Sie wird vom Eigentümer oder dem berechtigten Vermieter ausgestellt und muss vom Mieter beim Einwohnermeldeamt vorgelegt werden, um die An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes vorzunehmen.
Hintergrund der Reform: Bekämpfung von Scheinanmeldungen, die häufig zu Sozialleistungs- und Wohnsitzbetrug genutzt wurden. Wer als Wohnungsgeber falsche Angaben macht oder die Bescheinigung unterlässt, riskiert ein Bußgeld bis zu 1.000 €. Wer als Mieter ohne Bescheinigung anmeldet, ebenfalls.
Rechtsgrundlage
Geregelt in § 19 Bundesmeldegesetz (BMG): Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, dem Meldepflichtigen den Einzug oder Auszug binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt selbst muss innerhalb von 14 Tagen nach Bezug der Wohnung erfolgen (§ 17 BMG).
In Österreich: vergleichbare Regelung im Meldegesetz 1991 — die «Unterkunftgeberbestätigung» wird auf dem amtlichen Meldezettel (Formular «Mz. 23») bestätigt. In der Schweiz: kantonale Regelungen, in der Regel ist eine Mietvertragskopie ausreichend; die Anmeldung erfolgt bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde innerhalb von 14 Tagen.
Pflichtangaben einer Wohnungsgeberbestätigung (DE)
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers — bei Eigentümern der Eigentümer selbst, bei Mietverhältnissen der Vermieter, bei untervermieteten Verhältnissen der Hauptmieter
- Vor- und Nachname jeder einziehenden Person, einschließlich minderjähriger Kinder
- Anschrift der Wohnung: Straße, Hausnummer, Etage / Wohnungsnummer, Postleitzahl, Ort
- Datum des Einzugs oder Auszugs (tagesgenau, der tatsächliche Termin der Schlüsselübergabe bzw. Wohnungsräumung)
- Bei einem Auszug: bisherige Anschrift
- Datum, Ort und eigenhändige Unterschrift des Wohnungsgebers
Wer ist Wohnungsgeber?
- Eigentümer, der seine Wohnung selbst nutzt oder vermietet
- Vermieter bei normalen Mietverhältnissen
- Hauptmieter bei Untervermietung — der Hauptmieter unterschreibt für den Untermieter
- Wohnungsverwaltung, sofern entsprechend bevollmächtigt
- Eltern, wenn das volljährige Kind in der elterlichen Wohnung wohnt
Wer als Wohnungsgeber gegen die Pflicht zur Bescheinigung verstößt — sie nicht ausstellt, vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder bewusst Scheinanmeldungen fördert — begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 BMG. Bußgelder bis zu 50.000 € sind möglich, wenn es sich um eine Scheinanmeldung handelt.
Form: Papier oder Online?
Die Bescheinigung kann schriftlich auf Papier oder elektronisch erfolgen, sofern Letztere technisch nachvollziehbar ist (z. B. signiertes PDF). In der Praxis ist die Papierform mit eigenhändiger Unterschrift weiterhin Standard, da das Einwohnermeldeamt sie als Original verlangt.
Frist der Ausstellung
Der Wohnungsgeber muss die Bescheinigung spätestens 14 Tage nach dem Einzug ausstellen. Tut er es nicht, kann der Mieter dies schriftlich anfordern und nachweisen — die Behörde ist dann verpflichtet, im Einzelfall auch ohne Bescheinigung anzumelden, kann aber ein Bußgeldverfahren gegen den säumigen Wohnungsgeber einleiten.
Sonderfälle
Wohnungsgemeinschaft (WG): Hauptmieter unterschreibt für jeden neuen WG-Mitbewohner. Der Vermieter sollte hierzu einer Untervermietung zugestimmt haben.
Zweitwohnung: Auch eine Nebenwohnung muss innerhalb von 14 Tagen angemeldet werden — separate Wohnungsgeberbestätigung. In vielen Städten (Berlin, München, Hamburg, Köln) wird zusätzlich Zweitwohnungsteuer fällig.
Hotel- oder Gaststättenaufenthalt: kein Meldezettel erforderlich, sondern der besondere «Meldeschein» nach § 30 BMG (Beherbergungsstätten).
Studierende und Auszubildende: Hauptwohnsitz ist die Wohnung, in der man überwiegend wohnt. Bei jungen Erwachsenen, die unter der Woche am Studienort und am Wochenende bei den Eltern leben, regelt das Ortsstatut die Frage des Hauptwohnsitzes — wichtig wegen GEZ, Wahlrecht und Steuern.
Obdach- und Wohnungslose: auf Antrag «ohne festen Wohnsitz» (oFW) eintragbar, mit fiktiver Postadresse über das Sozialamt.
Verweigerung der Bescheinigung
Verweigert der Vermieter die Ausstellung willkürlich, kann der Mieter bei der Meldebehörde Anzeige erstatten. Die Behörde leitet ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Im konkreten Streitfall (Vermieter verlangt z. B. Mietzahlung, bevor er die Bescheinigung ausstellt) hilft eine schriftliche, höfliche Aufforderung mit Hinweis auf die gesetzliche Pflicht und ein klares Datum (7 Tage).
Datenschutz und Datenschutz-Hinweise
Die Bescheinigung enthält personenbezogene Daten und unterliegt der DSGVO. Der Wohnungsgeber darf die Angaben nur zum Zweck der Meldung weitergeben — keine Veröffentlichung, keine Weitergabe an Dritte ohne Einwilligung.
Häufige Fehler
- Geburtsdaten falsch angegeben — Anmeldung wird abgewiesen
- Unterschrift fehlt oder Unterschrift einer nicht berechtigten Person — ungültig
- Einzugsdatum geschätzt statt tagesgenau angegeben — meldegesetzwidrig
- Auszug ohne Bescheinigung — der Vermieter ist nur dann zur Auszugsbestätigung verpflichtet, wenn der Mieter ins Ausland zieht (§ 19 Abs. 1 BMG)
- Scheinanmeldung: schwere Ordnungswidrigkeit, in Verbindung mit Sozialleistungsbetrug auch strafbar
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