Vollmacht schreiben: was der Empfänger wirklich prüft
Eine Vollmacht ist die schriftliche Erklärung, mit der Sie (der Vollmachtgeber) einer namentlich benannten Person (dem Bevollmächtigten) erlauben, für Sie zu handeln — ein Paket abzuholen, Akteneinsicht zu nehmen, ein Kind von der Schule abzuholen, einen einzelnen Vorgang bei der Bank zu erledigen. Rechtlich beruht sie auf den §§ 164 ff. BGB und ist für die meisten Alltagsangelegenheiten formfrei.
Ob sie akzeptiert wird, hängt fast nie an der Formulierung, sondern daran, ob der Mitarbeiter am Schalter vier Dinge schnell prüfen kann: wer Sie sind, wen Sie benennen, was diese Person genau darf und bis wann.
Wofür eine einfache Vollmacht nicht ausreicht
- Grundstücksgeschäfte — für die Eintragung im Grundbuch verlangt § 29 GBO eine öffentlich beglaubigte Vollmacht, in der Praxis vom Notar.
- Dauerhafte Kontoverfügung — Banken bestehen auf ihrem eigenen Formular, meist mit Unterschrift beider Seiten in der Filiale.
- Entscheidungen bei eigener Handlungsunfähigkeit — eine gewöhnliche Vollmacht hilft genau dann nicht mehr, wenn sie am wichtigsten wäre. Dafür brauchen Sie eine Vorsorgevollmacht, sinnvollerweise notariell beglaubigt und im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt.
Fällt Ihr Fall darunter, führt der Weg über eine notarielle Vollmacht.
Was hineingehört
- Ihre vollständigen Daten — Name, Anschrift, Geburtsdatum und, wenn vorhanden, die Kunden-, Vertrags- oder Aktenzeichennummer. Diese Nummer macht aus einem fremden Schreiben ein Schreiben Ihres Kunden.
- Der Bevollmächtigte, ausweisfähig benannt — Name exakt wie im vorgelegten Ausweis, plus dessen Nummer. „Mein Bruder David“ ist keine Identifikation.
- Ein eng gefasster Umfang — „zur Abholung der Sendung mit der Nummer RR123456789DE“ statt „zur Erledigung meiner Post“.
- Datum von und bis. Unbefristete Vollmachten machen Sachbearbeiter nervös, und nervöse Sachbearbeiter lehnen ab.
- Ihre handschriftliche Unterschrift und das Datum. Ein getippter Name ist keine Unterschrift.
Die häufigsten Anwendungsfälle
- Bank — für Einzelvorgänge oft ausreichend, wenn Ausweiskopie beiliegt und Betrag sowie Kontonummer genannt sind. Rechnen Sie mit einem Rückruf zur Bestätigung.
- Ärztliche Unterlagen — § 630g BGB gibt Ihnen das Recht auf Einsicht in die Patientenakte und erlaubt, dafür einen Dritten zu bevollmächtigen. Die Praxis muss sich aber sicher sein, dass die Anfrage von Ihnen stammt: Ausweiskopien beider Seiten beilegen und vorher anrufen, viele Häuser haben ein eigenes Formular.
- Schule und Kita — meist wird der Bevollmächtigte in eine Abholliste aufgenommen. Kind, Klasse, Zeitraum und Ausweisnummer angeben.
- Kfz — im Inland formlos möglich, an Grenzen sowie bei Mietwagen und Versicherern wird eine schriftliche Erlaubnis verlangt, wenn der Fahrer nicht der Halter ist. Kennzeichen, Fahrzeug und Zeitraum nennen — und prüfen, ob der Versicherungsschutz greift.
Widerruf
Eine Vollmacht ist jederzeit widerruflich (§ 168 BGB). Teilen Sie den Widerruf der Stelle schriftlich mit, unter Angabe von Ausstellungsdatum und Name des Bevollmächtigten, und bewahren Sie den Sendenachweis auf. Der Widerruf wirkt gegenüber Dritten erst, wenn er dort ankommt — fordern Sie deshalb auch das Original zurück.