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VOLLMACHT Ich, Monika Krause, geboren am 5. November 1978 in Hamburg, wohnhaft Elbchaussee 100, 22763 Hamburg, erteile hiermit meinem Sohn, Herrn Jan Krause, geboren am 14. Juni 2000, wohnhaft Altona 30, 22765 Hamburg, Vollmacht, mich gegenüber dem Finanzamt Hamburg-Mitte in allen steuerlichen Angelegenheiten für das Steuerjahr 2025 zu vertreten sowie alle erforderlichen Dokumente zu unterzeichnen und einzureichen. Diese Vollmacht ist gültig bis zum 31. Dezember 2026. Hamburg, 1. April 2026 Unterschrift: Monika Krause

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Vollmacht: rechtssicher Vertretungsmacht erteilen

Die Vollmacht ist die schriftliche Erklärung, mit der eine Person (Vollmachtgeber) eine andere (Bevollmächtigter) ermächtigt, in ihrem Namen rechtsgeschäftliche oder behördliche Handlungen vorzunehmen. Sie ist der zentrale Hebel, um Aufgaben zu delegieren — von der einmaligen Postabholung bis zur umfassenden Vermögens- und Gesundheitssorge.

Im deutschen Recht ist die Vollmacht in den §§ 164–181 BGB geregelt. In Österreich gelten die §§ 1002–1034 ABGB, in der Schweiz Art. 32–40 OR. Für besonders einschneidende Rechtsgeschäfte (Grundstücksverkauf, Erbschaftsausschlagung) sind besondere Formvorschriften zu beachten.

Welche Arten von Vollmachten gibt es?

  • Spezialvollmacht: für ein einziges, konkret bezeichnetes Geschäft (z. B. «zur Abholung des Pakets bei DHL Paketshop X am 12.10.2026»)
  • Gattungsvollmacht: für eine bestimmte Art von Geschäften (z. B. «zur Erledigung sämtlicher Bankangelegenheiten bei der Sparkasse Köln»)
  • Generalvollmacht: für nahezu alle Rechtsgeschäfte und Vermögensangelegenheiten — mit Ausnahme höchstpersönlicher Geschäfte (Eheschließung, Testament)
  • Vorsorgevollmacht: tritt mit Eintritt der Geschäftsunfähigkeit in Kraft, regelt Vermögen, Gesundheit, Wohnen — Alternative zur Betreuung nach § 1814 ff. BGB n. F.
  • Bankvollmacht: speziell für Konten und Depots, in der Regel auf Bank­formularen
  • Postvollmacht: zur Abholung von Sendungen bei der Post (Formular der Deutschen Post)
  • Untervollmacht: der Bevollmächtigte erteilt seinerseits einen Dritten Vollmacht (nur, wenn die Hauptvollmacht dies erlaubt)

Form: wann genügt einfache Schrift, wann notarielle Urkunde?

Grundsatz: Vollmachten sind formfrei (§ 167 Abs. 2 BGB) — eine mündliche Erklärung wäre theoretisch ausreichend. In der Praxis ist jedoch immer die Schriftform mit Datum und Unterschrift zu wählen, damit der Bevollmächtigte sich gegenüber Dritten ausweisen kann.

Notarielle Beurkundung ist nötig bei:

  • Grundstücksgeschäften (§ 311b BGB)
  • GmbH-Gesellschaftsverträgen (§ 2 GmbHG)
  • Erbschaftsausschlagung (§ 1945 BGB)
  • Vorsorgevollmachten, die das Recht zur Aufnahme von Krediten oder zur Veräußerung von Grundbesitz umfassen
  • Generalvollmachten, mit denen Grundstücksgeschäfte vorgenommen werden sollen

Vorsorgevollmachten ohne Grundstücks- oder Kreditbezug können auch öffentlich beglaubigt werden (Notar oder Betreuungsbehörde, § 6 BtBG) — preiswerter als die Beurkundung.

Pflichtinhalte einer Vollmacht

  1. Vor- und Nachname, Geburtsdatum und vollständige Anschrift des Vollmachtgebers
  2. Vor- und Nachname, Geburtsdatum und vollständige Anschrift des Bevollmächtigten
  3. Genaue Bezeichnung der Vollmachtsumfangs (z. B. «Empfang aller Postsendungen», «Abschluss von Mietverträgen bis 1.500 € monatlich», «sämtliche Bankgeschäfte»)
  4. Eventuelle Beschränkungen (Höchstbetrag, Zeitraum, einzelne Geschäfte ausgeschlossen)
  5. Befugnis zur Untervollmachterteilung ja/nein
  6. Geltungsdauer (Datum bis, oder «bis auf Widerruf»)
  7. Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers
  8. Bei Vorsorgevollmacht: ggf. Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (zvr-online.de)

Sonderfall Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist die Alternative zur gerichtlichen Betreuung (früher Vormundschaft). Sie tritt typischerweise mit nachgewiesener Geschäftsunfähigkeit (ärztliches Attest) in Kraft. Sie sollte mindestens umfassen:

  • Vermögenssorge (Bankkonten, Renten, Verträge)
  • Gesundheitssorge inkl. Einwilligung in ärztliche Eingriffe (§ 1829 BGB n. F. — schriftliche, ausdrückliche Bevollmächtigung erforderlich für lebensverlängernde Maßnahmen)
  • Aufenthaltsbestimmung (Heimplatz, Klinik)
  • Vertretung gegenüber Behörden, Krankenkassen, Versorgungsträgern
  • Wohnungsangelegenheiten (Mietvertrag, Wohnungsauflösung)

Empfehlenswert ist die Kombination mit einer Patientenverfügung nach § 1827 BGB n. F. und einer Betreuungsverfügung als Auffanglösung.

Widerruf der Vollmacht

Eine Vollmacht ist grundsätzlich jederzeit frei widerruflich (§ 168 BGB), sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Widerruf wird mit Zugang beim Bevollmächtigten oder beim Geschäftsgegner wirksam. Empfehlung: Widerruf schriftlich per Einschreiben mit Rückschein sowohl an den Bevollmächtigten als auch an alle bekannten Geschäftspartner (Bank, Vermieter, Behörden).

Spezielle Formvorschriften AT/CH

In Österreich: für die «Vorsorgevollmacht» nach §§ 260 ff. ABGB ist seit 2007 die Errichtung vor Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein zwingend, wenn sie in Geschäftsunfähigkeit gelten soll. In der Schweiz: der «Vorsorgeauftrag» nach Art. 360 ff. ZGB muss handschriftlich verfasst oder öffentlich beurkundet werden — und tritt mit Validierung durch die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) in Kraft.

Häufige Fehler

  • Unklare Bezeichnung des Umfangs — der Bevollmächtigte wird abgewiesen
  • Vergessene Begrenzung: «Generalvollmacht» wirkt umfassender, als gemeint war
  • Notarielle Form fehlt bei Grundstücks- oder Kreditgeschäften — Vollmacht unwirksam
  • Widerruf nicht an alle Geschäftspartner gemeldet — der ehemalige Bevollmächtigte kann weiterhandeln (Rechtsschein)
  • Vorsorgevollmacht ohne ausdrückliche Gesundheitsklausel — Ärzte verlangen explizite Bevollmächtigung für lebensverlängernde Maßnahmen

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Unsere KI verfasst eine maßgeschneiderte Vollmacht (Spezial-, General- oder Vorsorgevollmacht) mit klarer Beschreibung des Umfangs, etwaiger Beschränkungen, Hinweisen zu Form (notarielle Beurkundung erforderlich oder nicht) und Geltungsdauer, gemäß §§ 164 ff. BGB (DE), §§ 1002 ff. ABGB (AT) bzw. Art. 32 ff. OR (CH). PDF zum Download, druckfertig zum Unterschreiben. Erstes Schreiben kostenlos, ohne Konto.

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