Steuerermäßigung beantragen: Erlass, Stundung und Billigkeitsmaßnahmen
Wenn Sie sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden — Arbeitsplatzverlust, Einkommenseinbruch, schwere Krankheit, Scheidung, Todesfall oder eine andere besondere Härte — bieten das deutsche Finanzamt sowie die österreichische und schweizerische Steuerverwaltung formelle Wege, um Steuerschulden zu reduzieren, zu stunden oder ausnahmsweise zu erlassen. Der Haken: Keine Behörde mindert eine Schuld, ohne dass Sie schriftlich und mit den richtigen Belegen darum ersuchen.
Die wichtigsten Instrumente in Deutschland
- Stundung nach § 222 AO (Abgabenordnung): zinspflichtiger Aufschub der Zahlung, möglich bei erheblicher Härte und unterstellter Erlangbarkeit. Stundungszins beträgt 0,5 % pro Monat (§ 234 AO)
- Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO: vorübergehende Aussetzung der Vollstreckung, ohne die Steuerschuld zu reduzieren
- Erlass aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO: vollständiger oder teilweiser Erlass, wenn die Einziehung «nach Lage des einzelnen Falles unbillig» wäre — sachlich (etwa bei offenkundig unzutreffenden Steuerfestsetzungen mit Bestandskraft) oder persönlich (existenzgefährdende Härte)
- Niederschlagung nach § 261 AO: rein verwaltungsinterner Akt, mit dem das Finanzamt vorübergehend auf die Beitreibung verzichtet, ohne die Forderung zu erlassen
- Lohnsteuerermäßigung: Antrag auf Eintragung eines Freibetrags auf der elektronischen Lohnsteuerkarte (§ 39a EStG) — verringert nicht die Steuerschuld, sondern führt zu höherem Nettogehalt
- Verzicht auf Säumniszuschläge nach § 240 AO und Erstattung verjährter Steuerschulden bei begründetem Antrag
Welche Steuern können erlassen werden?
Der Erlass nach § 227 AO ist für alle Steuern möglich — Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer (zuständig: Gemeinde), Grundsteuer (Gemeinde), Erbschaftsteuer, Kfz-Steuer (Hauptzollamt), Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge. Bei Realsteuern ist der Antrag an die Gemeinde zu richten, bei den anderen an das zuständige Finanzamt.
Pflichtinhalt eines Antrags auf Steuerermäßigung
- Vor- und Nachname, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail
- Steuernummer und Identifikationsnummer (IdNr.)
- Bezeichnung des Finanzamts oder der Gemeinde, bei der Steuerschuld besteht
- Art und Höhe der betroffenen Steuerforderung (Steuerart, Veranlagungszeitraum, fällig zum)
- Begehrte Maßnahme: Stundung, Ratenzahlung, Erlass, Vollstreckungsaufschub
- Sachverhaltsdarstellung der wirtschaftlichen Notlage: chronologisch, faktenbasiert, mit konkreten Daten (Datum der Kündigung, Zeitraum der Krankschreibung, Höhe des Einkommensrückgangs)
- Aufstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben (Vermögensverzeichnis nach § 284 AO als Anlage)
- Aufstellung des Vermögens: Sparguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge — und der Verbindlichkeiten
- Konkreter Lösungsvorschlag: Ratenzahlung X € pro Monat über Y Monate, oder Erlass von Z € mit Begründung
- Beigefügte Belege: Kündigungsschreiben, Lohnabrechnungen, Bescheid des Jobcenters, ärztliche Atteste, Mietvertrag, Bankauszüge der letzten drei Monate
- Datum, Ort und eigenhändige Unterschrift
Vorgehen Schritt für Schritt
- Reagieren Sie nicht erst nach dem ersten Mahnschreiben — Säumniszuschläge in Höhe von 1 % pro Monat (§ 240 AO) laufen automatisch
- Sammeln Sie sämtliche Belege (Lohnabrechnungen, Bescheide, Verträge)
- Antrag schriftlich, am besten per Einschreiben mit Rückschein, ggf. parallel über das ELSTER-Portal
- Reichen Sie ggf. parallel Einspruch nach § 347 AO innerhalb der Monatsfrist ein, um die Bestandskraft zu hemmen
- Beantragen Sie zugleich Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO oder § 69 FGO, sofern die Steuerfestsetzung selbst angegriffen wird
- Bei Ablehnung: Einspruch gegen die ablehnende Entscheidung; danach Klage beim Finanzgericht (FGO)
Bearbeitungsdauer und Erfolgsquote
Stundungsanträge werden in der Regel innerhalb von 2–6 Wochen beschieden. Erlassanträge benötigen häufig 3–9 Monate, da der Sachbearbeiter eine umfassende Wirtschaftsprüfung vornehmen muss. Die Erfolgsquote ist niedrig: Reine Erlassanträge nach § 227 AO werden nach Schätzungen in weniger als 20 % der Fälle bewilligt, Stundungsanträge wesentlich häufiger.
Sonderfall Lohnsteuerermäßigung
Mit dem Lohnsteuerermäßigungsantrag (Vordruck «Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung», abrufbar über elster.de) lassen sich abzugsfähige Aufwendungen — Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben, haushaltsnahe Dienstleistungen — bereits unterjährig als Freibetrag berücksichtigen. Vorteil: das Nettogehalt steigt sofort, statt erst auf die Steuererklärung warten zu müssen. Frist: ab 1. Oktober des Vorjahres bis 30. November des laufenden Jahres.
Sonderfall Grundsteuer und kommunale Steuern
Bei Grundsteuer und Gewerbesteuer ist die Gemeinde Adressat. Erlass aus Billigkeitsgründen ist auch hier möglich (§ 227 AO ist auf gemeindliche Realsteuern anwendbar). Sonderfall: Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung nach § 33 GrStG (z. B. lang andauernder Leerstand bei Mietwohnungen) — bis 25. März des Folgejahres zu beantragen.
AT und CH
Österreich: Stundung und Ratenzahlung nach § 212 BAO (Bundesabgabenordnung). Nachsicht (Erlass) nach § 236 BAO, wenn die Einbringung «nach der Lage des Falles unbillig» wäre. Zuständig: das Finanzamt Österreich (zentralisiert seit 2021).
Schweiz: Erlass und Stundung der direkten Bundessteuer geregelt in Art. 167 DBG; bei den Kantons- und Gemeindesteuern in den jeweiligen kantonalen Steuergesetzen (z. B. § 243 StG ZH). Zuständig: kantonales Steueramt.
Häufige Fehler
- Antrag ohne Belege — wird umgehend abgelehnt
- Monatliche Ausgaben zu niedrig angegeben — die Behörde wendet die amtlichen Pfändungsfreigrenzen an (§ 850c ZPO)
- Vermögen verschwiegen — Glaubwürdigkeit dahin, ggf. strafrechtliche Folgen
- Einspruchsfrist verpasst (1 Monat nach Bekanntgabe, § 355 AO)
- Steuererklärungen nicht abgegeben — Erlassanträge werden ohne aktuelle Erklärung in der Regel nicht bearbeitet
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